Steuerberatung

Unsere Dienstleistungen zu privaten Steuererklärungen umfasst regelmäßig die Prüfung der Unterlagen auf Richtigkeit und Vollständigkeit, Anfertigung der Steuererklärungen, Vorbereitung und Besprechung von Unterlagen für die Finanzbehörden.

Jahresabschluss und betriebliche Steuererklärung

Unser Dienstleistungsangebot zum Jahresabschluss sowie den betrieblichen Steuererklärungen umfasst den gesetzlichen Umfang, der von Art und Umfang des Unternehmens abhängt: stichprobenartige Überprüfung der Buchführung auf Korrektheit der Buchungen, Jahresabschlusstätigkeiten, Überprüfung der Vollständigkeit aller relevanten Verträge, Erteilung von Bescheinigungen über die Art der Jahresabschlusserstellung sowie die Offenlegung im elektronischen Bundesanzeiger.

Personalwirtschaft und Lohnbuchhaltung

Wir führen die Abrechnung Ihrer Löhne und Gehälter pünktlich, vollständig und korrekt für Sie durch, übernehmen regelmäßig die Werte in Ihre Finanzbuchhaltung und schließen Ihre Lohnkonten zum Jahresende ab. Auf die Sicherheit Ihrer Daten sowie die Erfüllung aller gesetzlichen Vorschriften können Sie sich verlassen. Auch informieren wir Sie regelmäßig über gesetzliche Neuerungen und Änderungen.

Unsere Leistungen

Rechnungswesen und Buchführung

In allen Bereichen der Finanz- und Lohnbuchhaltung unterstützen wir Sie gerne nach Ihren individuellen Bedürfnissen. Unsere Dienstleistungen zum Rechnungswesen umfassen grundsätzlich die Prüfung der vom Mandanten eingereichten Belege und Buchhaltungsunterlagen ggf. einschließlich der elektronischen Rechnungen, das Buchen aller Geschäftsvorfälle (Belege, Kontoauszüge, Kassen usw.) sowie der Anlagegüter, das Prüfen der Buchungen auf Plausibilität und Korrektheit der Buchungssachverhalte sowie die Information über gesetzliche Änderungen.

Unsere Leistungen

Gerne unterstützen wir Sie auch bei der Einrichtung der Finanzbuchführung für selbstbuchende Mandanten sowie durch regelmäßige Informationen zu gesetzlichen Änderungen.

Grundsteuerreform

In Deutschland müssen rund 35 Millionen Grundstücke neu bewertet werden, nachdem Bundestag und Bundesrat 2019 eine Grundsteuerreform verabschiedeten. Das Bundesverfassungsgericht forderte diese Neuregelung, da der bislang von den Finanzämtern berechnete Wert der Grundstücke und Gebäude auf veralteten Zahlen beruhte.

 

Für jedes Grundstück müssen Eigentümer*innen 2022 eine Feststellungserklärung bei der Finanzverwaltung in elektronischer Form abgeben. Hierzu werden Sie von der Finanzverwaltung im Frühjahr 2022 aufgefordert werden. Dies erfolgt in der Regel per öffentlicher Bekanntmachung. Sie erhalten also kein Schreiben vom Finanzamt per Post.

Testamentsvollstreckerung

In Deutschland wird pro Todesfall durchschnittlich ein Vermögen von etwa € 368.000 vererbt. Dieses Vermögen ist häufig breit gefächert, mit Vermögenswerten wie Bankguthaben, Kapitalanlagen, Immobilien, Firmenbeteiligungen und mehr, die über verschiedene Nachlässe verteilt sind.

Die gesetzliche Erbfolge legt fest, wer Erbe wird und welchen Anteil er erhält. Normalerweise wird das Vermögen zwischen dem Ehepartner, Kindern und/oder anderen Verwandten aufgeteilt. Allerdings entsprechen diese gesetzlichen Bestimmungen nicht immer den eigenen Vorstellungen und Wünschen. Um die Erbfolge nach eigenem Ermessen festzulegen, müssen Erblasser ihren „letzten Willen“ in einem Testament oder einem notariellen Testament/Erbvertrag niederschreiben. Dennoch machen nur rund 39% aller Deutschen von dieser Möglichkeit Gebrauch, bei den unter 50-Jährigen sind es sogar nur 24%.

Service

Mit dem Wegfall der Binnengrenzen der EG zum 1. Januar 1993 entfielen auch die Grenzkontrollen und damit die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer. Als Ausgleich hierfür wurde zur Sicherung des Steueraufkommens das sogenannte Umsatzsteuer-Kontrollverfahren entwickelt. Dieses beruht auf einem IT-gestützten Informationsaustausch bestimmter Daten zwischen den Mitgliedstaaten. In diesem Informationsaustauschverfahren kommt der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) eine Schlüsselfunktion zu. Sie dient der korrekten Anwendung von umsatzsteuerlichen Regelungen im europäischen Binnenmarkt.

 

Die USt-IdNr. ist eine eigenständige Nummer, die Unternehmerinnen und Unternehmern zusätzlich zur Steuernummer erteilt wird. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) vergibt die USt-IdNr. auf Antrag (§ 27a UStG).

 

Unternehmerinnen bzw. Unternehmer mit gültiger deutscher USt-IdNr. haben die Möglichkeit, ausländische USt-IdNrn. im Bestätigungsverfahren prüfen zu lassen.

 

Das Bestätigungsverfahren erleichtert deutschen Unternehmern die Prüfung, ob zum Zeitpunkt der Leistungserbringung die Lieferung oder sonstige Leistung an einen in einem anderen Mitgliedstaat der EU registrierten Unternehmer ausgeführt wird.

 

Die Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers ist nachzuweisen, um eine Lieferung – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – als steuerfrei behandeln zu können. Bei sonstigen Leistungen ist durch Nachweis der Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers eine Verlagerung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger möglich.

 

Bei einer einfachen Bestätigung erhalten Sie Auskunft darüber, ob eine ausländische USt-IdNr. zum Zeitpunkt der Anfrage in dem Mitgliedstaat, der sie erteilt hat, gültig ist. Bei einer qualifizierten Bestätigung können Sie darüber hinaus abfragen, ob die von Ihnen mitgeteilten Angaben zu Firmenname (einschließlich der Rechtsform), Firmenort, Postleitzahl und Straße mit den in der Unternehmerdatei des jeweiligen EU-Mitgliedstaates registrierten Daten übereinstimmen.

 

Mitteilung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) zur Gelangensbestätigung

Der Bundesrat hat am 22. März 2013 den Entwurf des Bundesministeriums der Finanzen für die Elfte Verordnung zur Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung angenommen. Damit treten die Neuregelungen zu den Nachweisen der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen am 01.10.2013 in Kraft. Ein einführendes BMF-Schreiben hierzu wird zeitnah erwartet.

Die Kernpunkte der beschlossenen Neuregelung sehen folgendermaßen aus:

Für die Frage, durch welche Belege der Nachweis zu führen ist, wird wie bislang unterschieden in so genannte Beförderungsfälle, in denen Kunde oder Lieferer selbst die Ware transportieren und in so genannte Versendungsfälle, in denen selbständige Dritte, z.B. Spediteure, in den Transportvorgang eingeschaltet sind.

Gelangensbestätigung: Für alle genannten Transportvarianten, also Beförderung wie Versendung, kann der Nachweis der Steuerfreiheit neben dem Vorhandensein eines Doppels der Rechnung durch eine so genannte Gelangensbestätigung geführt werden. Hierbei handelt es sich um ein Dokument mit folgenden Angaben:

  • Name und Anschrift des Abnehmers
  • Menge des Gegenstands der Lieferung und die handelsübliche Bezeichnung einschließlich der Fahrzeug-Identifikationsnummer, wenn der Liefergegenstand ein Fahrzeug ist.
  • Angabe von Ort und Monat (nicht Tag) des Endes der Beförderung oder Versendung, d.h. des Erhalts des Gegenstands im Gemeinschaftsgebiet. Dies gilt auch, soweit der Abnehmer die Ware selbst abholt und befördert. D.h., in dem Fall muss er im Nachhinein nicht nur – wie jetzt – bei Abholung die Bestätigung abgeben.
  • Ausstellungsdatum der Bestätigung
  • Unterschrift des Abnehmers oder eines von ihm zur Abnahme Beauftragten. Wichtig: Die elektronische Übermittlung ist zulässig, in dem Fall kann auf die schriftliche Unterschrift verzichtet werden, wenn erkennbar ist, dass die elektronische Übermittlung im Verfügungsbereich des Abnehmers oder des Beauftragten begonnen hat, z.B. über den verwendeten E-Mail-Account des Abnehmers. Die Beantwortung der Frage, wie dann die Archivierung zu erfolgen hat, ist von dem noch ausstehenden Ausführungserlass zu erwarten.

Wichtig – weil erleichternd – ist, dass die Gelangensbestätigung aus mehreren Dokumenten bestehen kann. D.h., es ist nicht zwingend ein Muster zu verwenden oder Formular einzusetzen. Auch die Mehrheit von Dokumenten mit den genannten Angaben genügt als Nachweisdokument. Die Bestätigung kann überdies als Sammelbestätigung auf das Quartal bezogen abgegeben werden.

In Versendungsfällen werden gleichberechtigt die folgenden alternativen Nachweise anerkannt:

(1) Versendungsbelege, insbesondere in der Form handelsrechtliche Frachtbriefe werden anerkannt, soweit sie vom Auftraggeber des Frachtführers unterzeichnet sind und die Unterschrift des Empfängers als Bestätigung des Erhalts des Gegenstands der Lieferung enthalten. Für den CMR-Frachtbrief bedeutet das, dass die Empfängerunterschrift in Feld 24 nunmehr wieder gefordert wird.

(2) Wird der Spediteur vom Lieferer beauftragt, ist als Alternative weiterhin die bisher bekannte Spediteursbescheinigung als Nachweisdokument zulässig. Sie muss sich allerdings nunmehr auf die Bestätigung der erfolgten, nicht nur der beabsichtigten Verbringung beziehen. Neu und besser als bisher ist, dass auch die Spediteursbescheinigung elektronisch übermittelt werden kann.

(3) Wenn der Spediteur vom Abnehmer beauftragt wird, werden die Nachweisschwierigkeiten aufgrund des fehlenden Vertragsverhältnisses zwischen Spediteur und Lieferer gesehen. In diesem Fall soll daher eine Spediteursbescheinigung über die nur beabsichtigte Verbringung ausreichen, wenn überdies parallel der Nachweis der Bezahlung des Liefergegenstands über ein Bankkonto erfolgt. Bei Zweifeln weist die Finanzverwaltung für diese Konstellation darauf hin, dass eine Gelangensbestätigung (s.o.) gefordert werden kann. Da die (ausländischen) Kundenspediteure ohnehin bereits die Spediteursbescheinigungen deutscher Vorgabe auch für den Fall der beabsichtigten Verbringungen kaum kennen, wird in den Fällen vielfach die Gelangensbestätigung zum Nachweis erforderlich sein. Auch heute wird hier bereits wegen der schon jetzt gegebenen Schwierigkeiten mit Empfängerbestätigungen gearbeitet.

(4) Tracking an Tracing: In den Fällen, in denen der Sendungsverlauf elektronisch überwacht wird (Kurierdienste), genügt zur Nachweisführung die schriftliche oder elektronische Auftragserteilung sowie ein vom Kurierdienst erstelltes Protokoll, das den Transport lückenlos bis zur Ablieferung beim Empfänger nachweist. Bei Postsendungen, in denen dies nicht möglicht ist, genügt eine Empfangsbescheinigung eines Postdienstleisters über die Entgegennahme der an den Abnehmer adressierten Sendung und der Nachweis über die Bezahlung der Lieferung.

Der Bundesrat hat am 22. März 2013 den Entwurf des Bundesministeriums der Finanzen für die Elfte Verordnung zur Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung angenommen.

Damit Sie einen Überblick haben, welche Unterlagen wir für Ihre Steuerklärung benötigen und Sie wissen, was abgesetzt werden kann, haben wir für Sie folgende Checkliste erstellt.

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Steuerberatung und Jahresabschlüsse

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Personalwirtschaft und Lohnbuchhaltung

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Rechnungswesen und Buchführung

In allen Bereichen der Finanz- und Lohnbuchhaltung unterstützen wir Sie gerne nach Ihren individuellen Bedürfnissen.