Mein letzter Wille geschehe.

Oliver Kluwig

Testamentsvollstrecker und Nachlassverwalter

Partner der Steuerberatungskanzlei Ihre Steuerberater Kluwig & Eichel-Greb PartGmbB

Kurzvita

Nachdem ich neun Jahre in der Finanzverwaltung NRW tätig war absolvierte ich im Jahr 2004 das Steuerberaterexamen und trat 2008 in die jetzige Gesellschaft als Partner ein. Im Jahr 2016 nahm ich mit Erfolg am Fachberaterlehrgang des Deutschen Steuerberaterverband e.V. für Testamentsvollstreckung und Nachlassverwaltung teil und bin seitdem neben meiner Qualifikation als Steuerberater auch geprüfter Fachberater für Testamentsvollstreckung und Nachlassverwaltung.

Einleitung

Worum geht es bei der Testamentsvollstreckung?

Im Durchschnitt wird in Deutschland pro Todesfall ein Vermögen in Höhe von rd. € 368.000,- vererbt. Häufig ist das Vermögen völlig unterschiedlich in den Nachlässen (verschiedene Banken und Kapitalanlagen, Immobilien, Firmenbeteiligungen etc.).

Wer Erbe wird und welchen Anteil der Erbe erhält, erfolgt grundsätzlich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Folglich wird das Vermögen zwischen Ihrem Ehegatten, Kindern und/oder anderen Verwandten verteilt. Aber ob die gesetzliche Erbfolge immer zu dem gewünschten Ziel führt ist fraglich, denn oft entsprechen die gesetzlichen Bestimmungen nicht den eigenen Vorstellungen und Wünschen. Wer jedoch von der gesetzlichen Erbfolge abweichen möchte, muss seinen „letzten Willen“ in einem Testament niederschreiben oder ein notarielles Testament/Erbvertrag errichten, um so die Erbfolge willkürlich bestimmen zu können.

Von dieser Möglichkeit machen nur rund 39% aller Deutschen Gebrauch. Bei den unter 50-Jährigen sind es sogar nur 24%.

Es ist nicht selten, dass in den Testamenten ein Testamentsvollstrecker ernannt wird, der den „letzten Willen“ also die Anordnungen des Erblassers auszuführen hat.

Es ist nicht selten, dass in den Testamenten ein Testamentsvollstrecker ernannt wird, der den „letzten Willen“ also die Anordnungen des Erblassers auszuführen hat.

Es wird zwischen einer Abwicklungsvollstreckung und einer Dauervollstreckung unterschieden. Bei einer Abwicklungsvollstreckung nimmt der Testamentsvollstrecker zunächst den Nachlass in Besitz, zieht noch offene Forderungen ein, bedient die Verbindlichkeiten und verteilt anschließend den Nachlass nach den testamentarischen Vorgaben des Erblassers.

Bei einer Dauertestamentsvollstreckung hat der Testamentsvollstrecker die Aufgabe den Nachlass -auf längstens 30 Jahre- zu verwalten.
Die Aufgaben werden von dem Erblasser im Testament definiert. Grundsätzlich gehören die nachfolgen Aufgaben zu der Abwicklungsvollstreckung:

Bei einer Dauertestamentsvollstreckung können noch weitere Aufgaben hinzukommen wie z.B. die:

Es gibt eine Vielzahl von Gründen geben warum es vorteilhaft sein kann einen Testamentsvollstrecker im Testament zu ernennen und somit eine Testamentsvollstreckung anzuordnen. Nachfolgend habe ich 10 Gründe zusammengestellt, die für die Anordnung einer Testamentsvollstreckung sprechen können:

Trifft mindestens einer der oben genannten Gründe auf Sie zu, sollten Sie über die Anordnung einer Testamentsvollstreckung in Ihrem Testament nachdenken. Gerne stehe ich für eine Beratung auch gerade hinsichtlich der steuerlichen Aspekte zur Verfügung.

Leistungsspektrum

Als Steuerberater sowie Fachberater für Testamentsvollstreckung und Nachlassverwaltung,

biete ich Ihnen die nachstehenden Leistungen an:

1. Fachberatung

2. Entwicklung eines ganzheitlichen Nachfolgekonzept

3. Vorsorge für die rechtliche Umsetzung des Nachfolgekonzepts

4. Vollziehung und Durchsetzung der Nachfolgeregelung

Für Ihre Fragen nehme ich mir gerne Zeit und stehe Ihnen mit unserem gesamten Team zur Verfügung.

* In Kooperation mit unseren Rechtsanwälten und Notaren

Vergütung des Testamentsvollstreckers

Laut Gesetz steht dem Testamentsvollstrecker eine „angemessene Vergütung“ zu, „sofern nicht der Erblasser etwas anderes bestimmt hat“. Welche Summen als „angemessen“ gelten, hat der Gesetzgeber offengelassen. Ich empfehle für die Vergütung eine von den zwei nachfolgenden Alternativen zu wählen.

1. Alternative

Eine Möglichkeit ist es, sich auf die Empfehlungen zu beziehen, die der Deutsche Notarverein ausspricht. Sie orientieren sich an der Höhe des Nachlasses und dem Aufwand, der mit dem Amt verbunden ist.

Nach der „Neuen Rheinischen Tabelle“ des Deutschen Notarvereins erhalten Testamentsvollstrecker einen bestimmten Prozentsatz des Nachlasswertes als Grundvergütung. Für besonders aufwendige Arbeiten sind Zuschläge von bis zu 100 Prozent vorgesehen.

Wert des Nachlasses*Vergütungsgrundbetrag
Bis 250.000 €4 Prozent
Bis 500.000 €3 Prozent, mindestens aber der höchste Betrag der Vorstufe2
Bis 2.500.000 € 2,5 Prozent, mindestens aber der höchste Betrag der Vorstufe
Bis 5.000.000 €2 Prozent, mindestens aber der höchste Betrag der Vorstufe
Ab 5.000.000 €1,5 Prozent, mindestens aber der höchste Betrag der Vorstufe

* Bruttowerte (ohne Berücksichtigung von Nachlassverbindlichkeiten).

Quelle: Neue Rheinische Tabelle des Deutschen Notarvereins

2. Alternative

Die Abrechnung nach einer detaillierten Zeiterfassung.
Die Zeitvergütung gilt als seriöse, faire und moderne Vergütungsform, die in allen Vergütungsfragen eine angemessene Regelung bietet.

 

Auf Anfrage erhalten Sie gern alle Angaben zu Honorarsätzen unserer Kanzlei. >> Anfrage

Nutzen Sie unseren bequemen Rückruf-Service. 

Kontakt & Rückruf-Service

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