Team Steuerberater

Testamentsvollstreckung

Testamentsvollstrecker(ung) und Nachlassverwalter (ung) (durch) Oliver Kluwig, Partner der Steuerberatungskanzlei „Ihre Steuerberater Kluwig & Eichel-Greb PartGmbB“

Oliver Kluwig

Vorwort

Nachdem ich zunächst neun Jahre in der Finanzverwaltung NRW tätig war absolvierte ich im Jahr 2004 das Steuerberaterexamen und trat 2008 in die jetzige Gesellschaft als Partner ein.

Im Jahr 2016 nahm ich mit Erfolg am Fachberaterlehrgang des Deutschen Steuerberaterverband e.V. für Testamentsvollstreckung und Nachlassverwaltung teil und bin seitdem neben meiner Qualifikation als Steuerberater auch noch Fachberater für Testamentsvollstreckung und Nachlassverwaltung.

Worum geht es bei der Testamentsvollstreckung?

Im Durchschnitt wird in Deutschland pro Todesfall ein Vermögen in Höhe von rd. € 368.000,- vererbt. Häufig ist das Vermögen völlig unterschiedlich in den Nachlässen (verschiedene Banken und Kapitalanlagen, Immobilien, Firmenbeteiligungen etc.).

Wer Erbe wird und welchen Anteil der Erbe erhält, erfolgt grundsätzlich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Folglich wird das Vermögen zwischen Ihrem Ehegatten, Kindern und/oder anderen Verwandten verteilt. Aber ob die gesetzliche Erbfolge immer zu dem gewünschten Ziel führt ist fraglich, denn oft entsprechen die gesetzlichen Bestimmungen nicht den eigenen Vorstellungen und Wünschen. Wer jedoch von der gesetzlichen Erbfolge abweichen möchte, muss seinen „letzten Willen“ in einem Testament niederschreiben oder ein notarielles Testament/Erbvertrag errichten, um so die Erbfolge willkürlich bestimmen zu können.

Von dieser Möglichkeit machen nur rund 39% aller Deutschen Gebrauch. Bei den unter 50-Jährigen sind es sogar nur 24%.

Es ist nicht selten, dass in den Testamenten ein Testamentsvollstrecker ernannt wird, der
den „letzten Willen“ also die Anordnungen des Erblassers auszuführen hat.

Es wird zwischen einer Abwicklungsvollstreckung und einer Dauervollstreckung unterschieden.
Bei einer Abwicklungsvollstreckung nimmt der Testamentsvollstrecker zunächst den Nachlass in Besitz, zieht noch offene Forderungen ein, bedient die Verbindlichkeiten und verteilt anschließend den Nachlass nach den testamentarischen Vorgaben des Erblassers.

Bei einer Dauertestamentsvollstreckung hat der Testamentsvollstrecker die Aufgabe den Nachlass -auf längstens 30 Jahre- zu verwalten.

Die Aufgaben werden von dem Erblasser im Testament definiert. Grundsätzlich gehören die nachfolgen Aufgaben zu der Abwicklungsvollstreckung:
  • Den Nachlass in Besitz nehmen
  • Aufstellung eines Nachlassverzeichnisses
  • Einziehen von Forderungen
  • Das Begleichen von Verbindlichkeiten
  • Erstellung und Abgabe der Erbschaftsteuererklärung
  • Zahlung der Erbschaftsteuer aus dem Nachlass
  • Ausführen der Vermächtnisse
  • Verteilung des Nachlasses an die Erben
  • Bei einer Dauertestamentsvollstreckung können noch weitere Aufgaben hinzukommen wie z.B. die:
  • Verwaltung von Wertpapieren
  • Verwaltung von Immobilien
Es gibt eine Vielzahl von Gründen geben warum es vorteilhaft sein kann einen Testamentsvollstrecker im Testament zu ernennen und somit eine Testamentsvollstreckung anzuordnen. Nachfolgend habe ich 10 Gründe zusammengestellt, die für die Anordnung einer Testamentsvollstreckung sprechen können:
  • Die Erben werden aus dem Grab heraus vom Erblasser durch den Testamentsvollstrecker dirigiert. Der Wille der Erblasser wird ausgeführt. Streitigkeiten unter den Erben können von vorneherein vermieden werden.
  • Entlastung für den/die Erben, denn „Nachlässe“ müssen verstanden werden, sie werden immer werthaltiger, und komplexer in den Strukturen des Vermögens (z.B. Fonds, Beteiligungen, Auslandsvermögen).
  • Es gibt keine Abkömmlinge.
  • Fehlendes Vertrauen in die Abkömmlinge, den Nachlass nach dem Willen des Erblassers abzuwickeln.
  • Sicherstellung der Nachlassabwicklung, als serviceorientierte Dienstleistung, wenn die Abkömmlinge ihren Lebensmittelpunkt im Ausland haben (z.B. Australien, USA etc.) oder minderjährig sind.
  • „Patchwork“ Familienstrukturen
  • Karitative Erwägungen, wenn der Nachlass beispielsweise an verschiedene Karitative Organisationen gehen soll.
  • Vollstreckungsschutz des Nachlasses vor dem Zugriff v. Gläubigern der Erben, (z.B. bei einer Verbraucherinsolvenz des Erben)
  • Schutzfunktion für überlebende Angehörige, da der Nachlass vom eigenen Privatvermögen der Erben separiert ist.
Trifft mindestens einer der oben genannten Gründe auf Sie zu, sollten Sie über die Anordnung einer Testamentsvollstreckung in Ihrem Testament nachdenken. Gerne stehe ich für eine Beratung auch gerade hinsichtlich der steuerlichen Aspekte zur Verfügung.

Leistungsspektrum

Als Steuerberater sowie Fachberater für Testamentsvollstreckung und Nachlassverwaltung, biete ich Ihnen die nachstehenden Leistungen an:
  • Fachberatung zu allen erbschaftsteuerlichen Themen sowie die steuerliche Gestaltung von Testamenten und Erbverträgen.

Vorsorge für die rechtliche Umsetzung des Nachfolgekonzepts

  • Vorsorgevollmachten*
  • Gestaltung gesellschaftlicher Regelungen*
  • Steuerliche Gestaltung von Eheverträgen*
  • Steuerlicher Gestaltung von erbvertraglichen und testamentarischen Regelungen*

Vollziehung und Durchsetzung der Nachfolgeregelung

  • Testamentsvollstreckung, falls im Testament angeordnet.
  • Nachlassabwicklung für Erben und Erbengemeinschaften, falls keine Testamentsvollstreckung vom Erblasser angeordnet wurde. Das ist z.B. der Fall wenn Erbengemeinschaften aufgrund ihrer Größe oder weil diese sehr verstreut sind nicht in der Lage sind den Nachlass eigenständig abzuwickeln.
  • Nachlassverwaltung, als sogenannte Dauerverwaltung. Das bedeutet der Nachlass soll zunächst lediglich verwaltet werden, das ist z.B. der Fall bei minderjährigen Kindern oder beim sogenannten behinderten Testament.
Für Ihre Fragen nehme ich mir gerne Zeit und stehe Ihnen mit unserem gesamten Team zur Verfügung.

* (In Kooperation mit unseren Rechtsanwälten und Notre)

Vergütung des Testamentsvollstreckers

Laut Gesetz steht dem Testamentsvollstrecker eine „angemessene Vergütung“ zu, „sofern nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat“. Welche Summen als „angemessen“ gelten, hat der Gesetzgeber offengelassen

Ich empfehle für die Vergütung eine von den zwei nachfolgenden Alternativen zu wählen.

1. Alternative

Eine Möglichkeit ist es, sich auf die Empfehlungen zu beziehen, die der Deutsche Notarverein ausspricht. Sie orientieren sich an der Höhe des Nachlasses und dem Aufwand, der mit dem Amt verbunden ist.

Nach der „Neuen Rheinischen Tabelle“ des Deutschen Notarvereins erhalten Testamentsvollstrecker einen bestimmten Prozentsatz des Nachlasswertes als Grundvergütung. Für besonders aufwendige Arbeiten sind Zuschläge von bis zu 100 Prozent vorgesehen.

Wert des Nachlasses*Vergütungsgrundbetrag
Bis 250.000 €4 Prozent
Bis 500.000 €3 Prozent, mindestens aber der höchste Betrag der Vorstufe2
Bis 2.500.000 €2,5 Prozent, mindestens aber der höchste Betrag der Vorstufe
Bis 5.000.000 €2 Prozent, mindestens aber der höchste Betrag der Vorstufe
Ab 5.000.000 €1,5 Prozent, mindestens aber der höchste Betrag der Vorstufe

* Bruttowerte (ohne Berücksichtigung von Nachlassverbindlichkeiten).

Quelle: Neue Rheinische Tabelle des Deutschen Notarvereins

2. Alternative

Die Abrechnung nach einer detaillierten Zeiterfassung.
Die Zeitvergütung gilt als seriöse, faire und moderne Vergütungsform, die in allen Vergütungsfragen eine angemessene Regelung bietet.

Derzeit erheben wir in unserer Kanzlei folgende Honorarsätze/Std. für unsere Leistung. Alle Angaben verstehen ich exklusiv MwSt.

Kontakt & Rückruf-Service

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